a bis RPG). Ergänzend zu den obgenannten Ausführungen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die geringe Überschreitung zudem keinen Schlafraum, sondern den Wohn- /Essbereich betreffe. Dieser verfüge zudem über ein seitliches Fenster, bei dem der Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten werde. Bei dieser Ausgangslage 5 sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gerechtfertigt und verstosse auch nicht gegen die bundesgerichtliche Praxis.