Die Beschwerdeführerin (im regierungsrätlichen Verfahren Beschwerdegegnerin) machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass die Ausschöpfung der möglichen Ausnützung von Grundstücken in der Bauzone sehr wohl ein öffentliches Interesse darstelle. Dies entspreche dem in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 verankerten Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung und dem Anliegen nach innerer Verdichtung der Bauzonen (Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG).