 dass das AfU der Ausrichtung des Baukörpers sowie den lärmempfindlichen Räumen zugestimmt habe;  dass das Bauvorhaben nicht nur der besseren Ausnützung und Verdichtung, sondern auch der Schaffung von Wohnungen, dem Schliessen von Baulücken und dem Ersatz bestehender Bausubstanz diene;  dass die Bauparzelle bereits erschlossen und eingezont sei;  dass die Bewohner des Bauobjekts von einer hohen Erschliessungsqualität (Verkehrsanbindung) profitieren würden;  dass das Baugesuch mit Auflagen nach Art. 32 Abs. 2 LSV bewilligt worden sei;  dass die erhöhten Anforderungen nach Norm SIA 181 eingehalten seien;