 dass die Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Ver- ordnung (LSV; SR 814.41) vom 15.12.1986 nur für ein Fenster bewilligt worden sei;  dass dieser Raum insbesondere tagsüber dem Aufenthalt diene, dass der Immissionsgrenzwert nur nachts überschritten werde und das nur unwesentlich; dass dieser Raum über zwei weitere Fenster verfüge, welche ein lärmabgewandtes Lüften ermöglichen würden;  dass das AfU der Ausrichtung des Baukörpers sowie den lärmempfindlichen Räumen zugestimmt habe;