__ (-Strasse) nur noch fensterlose und/oder unbewohnte Räume 4 errichtet würden. Das Amt für Umweltschutz begründet die Gewährung einer Ausnahmebewilligung damit, dass es sich vorliegend um eine bessere Ausnützung eines bereits eingezonten und erschlossenen Grundstücks handle. Weiter könnten die vom Aussenlärm übermässig betroffenen lärmempfindlichen Räume über eine dem Lärm abgewandte Fassade ausreichend natürlich belüftet werden. Mit Vernehmlassung an den Regierungsrat hielt das ARE unter Verweis auf die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz (AfU) zudem fest (RR-act. III/01):