Vernehmlassend an den Regierungsrat machte der Gemeinderat zudem geltend, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehen würde, dass auf dem Baugrundstück keine Baulücke entstehe. Diese Aspekte seien auch mit Blick auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung als massgebend zu betrachten, denn es sei aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen unbedingt zu vermeiden, dass gegenüber der (verkehrsberuhigten) C.________ (-Strasse) nur noch fensterlose und/oder unbewohnte Räume 4 errichtet würden.