2.1.2 Die Bewilligungsbehörden haben der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung erteilt. Der Gemeinderat hielt in der Baubewilligung fest, dass für die Überschreitung der Lärmschutzvorschriften die Zustimmung erteilt werden könne, weil das Zimmer über die lärmabgewandte Seite gelüftet werden könne (vgl. RRact. II/03, S. 9 Ziff. 4.5). Vernehmlassend an den Regierungsrat machte der Gemeinderat zudem geltend, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehen würde, dass auf dem Baugrundstück keine Baulücke entstehe.