Im strassenseitigen Wohn- und Geschäftshaus sind im Erdgeschoss (EG) zwei Büroflächen, im nord-westlichen Bereich eine 2.5-Zimmerwohnung, im 1. Obergeschoss (OG) zwei 3.5-Zimmerwohnungen und im Attikageschoss eine 3.5- Zimmerwohnung geplant. Das seeseitige Wohnhaus sieht im EG und OG je eine 5.5-Zimmerwohnung und eine 3.5-Zimmer-Attikawohnung vor. 2.1.1 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass gemäss Lärmgutachten vom 25. Februar 2016 (________) beim Fenster an der strassenseitigen Fassade im OG der Immissionsgrenzwert (IGW) überschritten wird (vgl. zit. Lärmgutachten S. 11).