Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- wurden je zu einem Drittel (je Fr. 500.--) der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin) und der Gemeinde Freienbach auferlegt und ein Drittel wurde auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 2). Den Beschwerdeführern wurde zu Lasten der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin), der Gemeinde Freienbach und des Kantons Schwyz, je zu einem Drittel, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).