D. Mit RRB Nr. 414/2017 vom 30. Mai 2017 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob den GRB Nr. 392 vom 24. November 2016 sowie den Gesamtentscheid des ARE vom 15. November 2016 auf (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- wurden je zu einem Drittel (je Fr. 500.--) der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin) und der Gemeinde Freienbach auferlegt und ein Drittel wurde auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. 2).