2 Ausnützungsübertragung von 10% der Bruttogeschossfläche (BGF) über verschiedene Bauzonen (Disp.-Ziff. 4) und jeweils eine Ausnahmebewilligung für das ausnützungsfreie Dachgeschoss über dem zweiten Vollgeschoss und die Nichterfüllung des Lärmschutznachweises (Disp.-Ziff. 5) unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten sowie unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 15. November 2016, der Beurteilung der kommunalen Brandschutzfachstelle vom 18. November 2016 und des Ergebnisses der abwassertechnischen Prüfung vom 4. Oktober 2016.