{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "351f0d88ca6de3b67184df0faeb03860"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_125_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_125", "Checksum": "c01141b64d516856cdac4f6abe629e84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Der Gemeinderat rügt, dass der Regierungsrat die Gemeindeautonomie\ndadurch verletzt habe, dass der öffentliche Strassenraum durch eine abweisende\nLärmschutzarchitektur belastet werden soll, was der Gemeinderat ablehne. Der\nGemeinderat verfüge diesbezüglich über einen geschützten Ermessensspielraum. Der Regierungsrat habe zu Unrecht in kommunales Ermessen eingegriffen.\n\nDer Regierungsrat hat im angefochtenen RRB nicht festgehalten, dass eine abweisende Lärmschutzarchitektur gewählt werden solle, sondern vielmehr auf andere Massnahmen (u.a. eine andere Anordnung der lärmempfindlichen Räume\noder eine Vergrösserung des Strassenabstandes) hingewiesen. Zudem hat der\nRegierungsrat keine Baubewilligung erteilt (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sodann selbst geltend gemacht, dass allenfalls mittels\ntransparenter Fassadenbauelemente eine abweisende Lärmschutzarchitektur\nverhindert werden könnte. Bei dieser Sachlage wurde die Gemeindeautonomie\nnicht verletzt.\n\n5. Der Regierungsrat ist aus verfahrensökonomischen Gründen auf bestimmte weitere Rügen eingegangen, hat in den meisten Erwägungen die Fragen jedoch offen gelassen. Nachdem diesen Erwägungen kein abschliessender Charakter zukommt und die Parteien im vorliegenden Verfahren dazu auch keine\nStellung genommen haben, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen, zumal\ndem Verwaltungsgericht eine unmittelbare Beurteilung dieser Rügen aufgrund\ndes funktionellen Instanzenzuges und der funktionellen Schranken der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich verwehrt ist (VGE III 2016 151+152 vom\n25.4.2017 Erw. 7.9 m.w.H.).\n\n6.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Sinne der Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. Der Regierungsrat hat den GRB vom\n24. November 2016 sowie den Gesamtentscheid des ARE vom 15. November\n2016 zu Recht aufgehoben.\n\n6.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu 4/5 (Fr. 2'000.--) der Beschwerdeführerin und zu\n1/5 (Fr. 500.--) der Gemeinde Freienbach aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Diese\nAufteilung rechtfertigt sich, weil der Gemeinderat einerseits die Gutheissung der\nBeschwerde beantragt, anderseits aber auf eine Beschwerdeführung verzichtete\n(vgl. VGE III 2016 65 vom 23.11.2016 Erw. 14).\n\n15\n6.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführerin (zu 4/5) sowie die Gemeinde Freienbach (zu 1/5) den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ\n280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung\ndes pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1‘600.-- (zulasten der Beschwerdeführerin) und Fr. 400.-- (zulasten der Gemeinde) bzw. insgesamt Fr. 2‘000.-- (inkl.\nBarauslagen und MwSt) festgelegt.\n\n16\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden zu 4/5\n(Fr. 2'000.--) der Beschwerdeführerin und zu 1/5 (Fr. 500.--) der Gemeinde\nFreienbach auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 6. Juli 2017 einen\nKostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- bezahlt, so dass ihr Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind (Auszahlung an den Rechtsvertreter).\n\nDie Gemeinde Freienbach hat ihren Kostenanteil von Fr. 500.-- innert 30\nTagen nach Erhalt dieses Entscheids auf das Konto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat den beanwalteten Beschwerdegegnern eine\nParteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten.\n\nDie Gemeinde Freienbach hat den beanwalteten Beschwerdegegnern eine\nParteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R)\n den Rechtsvertreter des Gemeinderats Freienbach (2/R)\n den Regierungsrat\n das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst\n das kantonale Amt für Raumentwicklung\n das Bundesamt für Umwelt, BAFU, 3003 Bern (A)\n und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A).\n17\nSchwyz, 20. Dezember 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n"}