{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "351f0d88ca6de3b67184df0faeb03860"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_125_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_125", "Checksum": "c01141b64d516856cdac4f6abe629e84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 125\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Lärmschutz) | Planungs- und Baurecht\n\n 12\nSchliesslich hat der Regierungsrat zutreffend festgehalten, dass der Zweck der\nAusnahmebewilligung nicht darin besteht, einem Bauherrn zu einer optimalen\nLösung zu verhelfen, zumal das Bauvorhaben hauptsächlich den wirtschaftlichen\nInteressen des Bauherrn dient und nicht für einen öffentlichen Zweck erstellt wird\n(vgl. vorstehende Erw. 2.5.2).\n\n2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bauherrschaft beim geplanten\nBauvorhaben noch nicht sämtliche Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft hat und erhebliche öffentliche Interessen für den Lärmschutz sprechen,\nwelche derzeit die öffentlichen Interessen aus raumplanungsrechtlicher Sicht\nüberwiegen, weshalb der Regierungsrat den Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu Recht verneint hat.\n\nDer Regierungsrat hat im angefochtenen RRB ebenfalls festgehalten und begründet, dass die Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht ausgeschöpft sind,\nweshalb er das überwiegende Interesse an der Errichtung des geplanten Bauvorhabens verneinte. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich der Regierungsrat\nmit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne\nVorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, was er vorliegend getan hat. Die Beschwerdeführerin konnte so den RRB sachgerecht anfechten und sich über die\nTragweite des Entscheides ein Bild machen (vgl. VGE III 2016 207 vom\n31.3.2017 Erw. 4.1f. m.w.H.). Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat den\neinzelnen Argumenten nicht das gleiche Gewicht wie die Beschwerdeführerin\nbeigemessen hat, lässt sich keine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin ableiten. Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.\n\n3.1 Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung hätte versehen müssen statt den Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Regierungsrat hätte verlangen können, dass die strassenseitigen Fenster, welche aus wohnhygienischen Gründen\nnicht erforderlich seien, wegzulassen oder aber durch transparente Fassadenelemente zu ersetzen seien.\n\n3.2 Baugesuchsteller, deren Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügen, haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten, unbedingten und unbelasteten Baubewilligung.\n\nNebenbestimmungen (d.h. Bedingungen, Auflagen, Befristung, Revers, vgl. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991 Rz. 449-452; Baumann, in:\nBaumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013,\n13\n§ 59 N 42) bedürfen nicht zwingend einer im Gesetz ausdrücklich wiedergegebenen Grundlage; ihre Zulässigkeit kann sich unter Umständen auch unmittelbar\naus dem Gesetzeszweck und dem damit zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben (BGE 140 II 233 Erw. 3.1.3; Bundesgerichtsurteil 1C_554/2015\nvom 2.5.2016 [i.S. G. vs. Gemeinderat Arth] Erw. 3.2).\n\nEine Bewilligung kann insbesondere mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt verweigert\nwerden könnte (vgl. BGE 121 II 88 Erw. 3a). Nebenbestimmungen müssen mit\ndem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sein. Sie müssen die Voraussetzungen der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung erfüllen (vgl. Bundesgerichtsurteil\n1C_750/2013 vom 28.4.2014 Erw. 3.1; PVG 1993, Nr. 37; VGE III 2008 6+7 vom\n15.4.2008 Erw. 3.3).\n\n3.3 Mit Nebenbestimmungen sollen grundsätzlich nur untergeordnete Mängel\nbehoben werden können (Stalder/Tschirky, in: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Rz. 2.64; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1C_476/2016 vom 9.3.2017 i.S. A.\nc. Gemeinderat Freienbach Erw. 2.4).\n\nIm konkreten Fall werden durch das Bauvorhaben die Lärmschutzvorschriften\nüberschritten. Nachdem das Bauvorhaben nicht den gesetzlichen Anforderungen\nentspricht und eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden kann, wäre die\nBaubewilligung zu verweigern. Deshalb ist zu prüfen, ob die Baubewilligung allenfalls mit einer Nebenbestimmung erteilt werden kann. Ob vorliegend mit der\nÜberschreitung der Lärmschutzvorschriften lediglich von einem untergeordneten\nMangel auszugehen ist, ist fraglich. Immerhin dienen die Vorschriften zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Gesundheit der Bevölkerung und zum Schutz\nvor ständigen Lärmimmissionen in Wohnräumen. Selbst wenn man vorliegend\njedoch von einem untergeordneten Mangel ausgehen würde, so ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat vorliegend von der Erteilung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung abgesehen hat. Es ist davon auszugehen,\ndass vorliegend mehrere Möglichkeiten bestehen, um das Bauvorhaben derart\nanzupassen, dass die Lärmschutzvorschriften eingehalten werden können und\ndie Baubewilligung erteilt werden kann (vgl. vorstehende Erw. 2.6: u.a. Neuanordnung der Räume und Fenster und Vergrösserung des Strassenabstandes).\nDie Entscheidung für eine Projektanpassung sowie die Anpassung der Baupläne\nobliegt grundsätzlich dem Bauherrn und nicht dem Regierungsrat. Je nach Art\nund Umfang der Anpassungen, kann allenfalls eine erneute Ausschreibung des\nBaugesuchs erforderlich sein. Die Prüfung der Rechtmässigkeit von Projektanpassungen obliegt sodann erstinstanzlich den Bewilligungsbehörden.\n\n14\nNach dem Gesagten hat der Regierungsrat zu Recht den Bauabschlag erteilt.\n\n"}