{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "351f0d88ca6de3b67184df0faeb03860"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_125_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_125", "Checksum": "c01141b64d516856cdac4f6abe629e84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 125\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Lärmschutz) | Planungs- und Baurecht\n\n 10\ndiesem Fall aus Kostengründen nicht ergriffen und könnten auch nicht verlangt\nwerden (vgl. BGE 142 II 100 Erw. 4.4). Diese höchstrichterlichen Erwägungen\nsind auch bei der Interessenabwägung hinsichtlich der Erteilung einer\nAusnahmebewilligung zu berücksichtigen. Eine Ausnahmebewilligung sollte nicht\nallein mit der Begründung des Vorliegens eines den Immissionsgrenzwert nicht\nüberschreitenden Lüftungsfensters, zugunsten einer besseren Ausnützung und\nzulasten der zukünftigen Bewohner der Wohnungen, erteilt werden.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin und der Gemeinderat geltend machen, dass eine\nBaulücke zu verhindern sei, ist dem was folgt entgegen zu halten. Bei Baulücken\nhandelt es sich um einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das\nüberbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ\ngeringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der\nsie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum\ngeschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben\nund von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass\nsinnvollerweise nur die Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt (vgl. BGE 132\nII 218 Erw. 4.2.1 m.w.H.; vgl. auch Riva, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen,\nPraxiskom-mentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 5 N\n203; Ruch, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 36 N 33). Im konkreten Fall ist\ndas Baugrundstück nicht nur bereits eingezont und erschlossen (wie der\nGemeinderat zu Recht festhält, vgl. vorstehende Erw. 2.1.2), sondern\nunbestritten auch überbaut (vgl. auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom\n27.6.2017 S. 5 Ziff. 9). Das Baugrundstück entspricht somit nicht der Definition\neiner Baulücke. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Grundstück\nstark unternutzt und die vorhandene Bausubstanz veraltet sei. Würde nun nach\neinem Abbruch ein derart grosser Abstand von der C.________ (-Strasse)\neingehalten, um den Immissionsgrenzwert einhalten zu können (falls dies\nüberhaupt möglich wäre), so würde an der C.________ (-Strasse) eine Baulücke\nentstehen. Von einer Baulücke ist jedoch auch dann nicht auszugehen, wenn\nallenfalls die Ausnützung eines Baugrundstücks nicht vollumfänglich\nausgeschöpft werden kann. Zudem ist im konkreten Fall nicht davon\nauszugehen, dass ein derart grosser Abstand zur C.________ (-Strasse)\neingehalten werden müsste, dass man allenfalls doch den Eindruck einer\nBaulücke erhalten könnte, weil eine sinnvolle Überbauung nicht mehr möglich\nwäre. Immerhin liegt bei der strassenseitigen (südlichen) Fassade im\nErdgeschoss (Gewerbe), welche ca. einen halben Meter von der Fassade im\nObergeschoss zurückversetzt ist, der Beurteilungspegel bereits bei 64.6 dB(A)\nam Tag. Ein Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) am Tag wäre somit bereits\neingehalten. Der Regierungsrat hat somit zutreffend festgehalten, dass weder\n\n11\neine Baulücke besteht noch eine solche entstehen wird und somit allenfalls auch\ngrössere Abstände zur C.________ (-Strasse) in Betracht gezogen werden\nkönnten. Dagegen spricht auch nicht die vom Gemeinderat erwähnte\nStrassenflucht. Eine einheitliche Strassenflucht lässt sich den eingereichten\nBauplänen nicht entnehmen.\n\nZudem kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass eine\nAnpassung des Bauvorhabens bzw. Neuanordnung der einzelnen Räume zu\neiner den Lärmschutz betreffend besseren Lösung führen kann (aus den Akten\nist nicht ersichtlich, dass die Bauherrschaft bereits eine andere Raumanordnung\nin Betracht gezogen hat), welche sich auch unter Berücksichtigung der\nAusnützung als sinnvoll erweist. Entgegen den Vorbringen der\nBeschwerdeführerin sind nicht bereits sämtliche Sanitärräume strassenseitig\nangeordnet. Sodann ist der Bauherrschaft zumutbar, eine andere Lösung zu\nermitteln, als lediglich eine fensterlose, aus städtebaulicher Sicht weniger\nwünschenswerte, Fassade vorzusehen. Immerhin können auch Sanitärräume\nFenster aufweisen (vgl. dazu das OG im \"Seehaus\", Plan Nr. 347.201\n\"Grundrisse Keller mit Tiefgarage und Obergeschoss\" vom 16.8.2016). Zudem\nkönnen auch weitere gestalterische Elemente hinzugezogen werden (vgl.\nSüdfassade \"Seehaus\", Plan Nr. 347.211 \"Westfassade, Süd- und Nordfassade\nSeehaus\" vom 16.8.2016), um eine allenfalls fensterarme Fassade städtebaulich\naufzuwerten.\n\nIm konkreten Fall ist weiter zu berücksichtigen, dass beim vorliegenden Wohnund Geschäftshaus die Empfindlichkeitsstufe III zu berücksichtigen ist, bei\nwelcher von vornherein um 5 dB(A) höhere Grenzwerte einzuhalten sind, was\nder Beschwerdeführerin betreffend Lärmschutz bereits mehr Spielraum liess.\nEntsprechend darf auch eine Überschreitung am Tag um nur 0.3 dB(A) nicht unberücksichtigt gelassen werden. Gegen eine Ausnahmebewilligung spricht auch\ndie Überschreitung der Immissionsgrenzwerte am Tag und in der Nacht, wenn\nauch nur bei einem Fenster, welches jedoch den grössten Wohnraum der südlichen 3.5-Zimmerwohnung im OG betrifft. Sodann besteht für die betroffenen Bewohner dieser Wohnung auch kein lärmgeschützter Aussenraum. Der Balkon\nliegt in der strassenseitigen Fassadenflucht und vor dem Fenster des Wohnzimmers (bei welchem der Immissionsgrenzwert beim strassenseitigen Fenster\nüberschritten wird) an der westlichen Fassade, welches noch immer einen Beurteilungspegel von 60.3 dB(A) aufweist (was höher liegt als der Immissionsgrenzwert für die ES II: 60 dB(A)). Daraus folgt, dass auch die Belüftung des betroffenen Wohnraums noch immer mit einem nicht unerheblichen Lärmpegel von 60.3\ndB(A) am Tag und 51.4 dB(A) in der Nacht erfolgt.\n\n"}