{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "351f0d88ca6de3b67184df0faeb03860"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_125_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_125", "Checksum": "c01141b64d516856cdac4f6abe629e84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 125\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Lärmschutz) | Planungs- und Baurecht\n\n2.5.3 Die Gesetzmässigkeit der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 31 Abs. 2\nLSV wird von der Lehre teilweise verneint, weil im Gesetz (Art. 22 USG) kein\nAusnahmetatbestand vorgesehen sei (vgl. Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 22 N 7). Andere Autoren gehen\nhingegen, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, von einer stillschweigenden gesetzlichen Ermächtigung aus (Wolf, in: Kommentar USG, Mai 2000,\nArt. 22 N 33). Das Bundesgericht hat Art. 31 Abs. 2 LSV bisher angewendet, ohne sich mit der Frage seiner Gesetzmässigkeit auseinanderzusetzen (vgl. Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 22 N 7 in fine; Bundesgerichtsurteil 1C_704+742/2013\nvom 17.9.2014 Erw. 6.3), so auch in BGE 142 II 100 worin es festgehalten hat,\ndass den wichtigen Anliegen der Raumplanung (wie hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und Stärkung der Siedlungserneuerung) auf dem Weg der\nAusnahmebewilligung Rechnung getragen werden kann − welche mit Zustimmung des Kantons zulässig ist (gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV) − wenn die strikte\nAnwendung von Art. 22 USG, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls\nunverhältnismässig wäre. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wurden\nschon bisher bei der gebotenen Interessenabwägung raumplanerische Gründe\nberücksichtigt und eine Ausnahmebewilligung erteilt, wenn sich das Bauvorhaben im weitgehend überbauten Gebiet befand, ein akuter Bedarf an Wohnraum\nbestand, die Immissionsgrenzwerte nicht erheblich überschritten waren und ein\nangemessener Wohnkomfort sichergestellt war. In Zukunft wird dem raumplanerischen Anliegen einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen verstärkt\nRechnung zu tragen sein. Bauvorhaben, die aus dieser Sicht wünschenswert erscheinen, wird eine Ausnahmebewilligung erteilt werden können, auch wenn die\nImmissionsgrenzwerte unwesentlich überschritten sind, sofern deren Einhaltung\nnicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht und mittels Lüftungsfenstern\nan der lärmabgewandten Seite und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann (zit. Bundesgerichtsurteil\nErw. 4.6 m.w.H.).\n\nFür die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kann nur dann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an der Errichtung eines Gebäudes besteht. Erforderlich ist ein im Rahmen der Zielsetzung von\nArt. 22 USG anerkennungswürdiges, öffentliches Interesse. Das blosse Interesse\ndes Eigentümers an einer besseren Nutzung seines Grundstücks reicht nicht\naus, da Art. 22 USG sonst seines Sinnes entleert würde. In Frage kommen würde bspw. das Ausfüllen von Baulücken in bereits überbauten Gebieten (vgl. Wolf,\n\n9\na.a.O., Art. 22 N 34). Bei der Interessenabwägung ist das Interesse an der Realisierung des Gebäudes den Anliegen des Lärmschutzes gegenüberzustellen. Dabei können u.a. das Mass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, die absolute Höhe der Lärmbelastung, allfällige Ausweichmöglichkeiten der Benützer\n(besitzt eine Wohnung einen Teil der Wohnräume auf der vom Lärm abgewandten Seite, kommt eine Ausnahme für die übrigen Räume eher in Betracht) und\ndie Zweckmässigkeit der vorgesehenen baulichen Lösung (eine Ausnahme ist\nerst dann zu gewähren, wenn keine andere sinnvolle Lösung, z.B. eine zweckmässigere Anordnung der Räume, möglich ist) berücksichtigt werden (vgl. Wolf,\na.a.O., Art. 22 N 35). Des Weiteren kann auch das Vorhandensein einer gut ausgelegten Belüftung zugunsten einer Ausnahme berücksichtigt werden (vgl. Wolf,\na.a.O., Art. 22 N 40).\n\n2.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. 2.2), grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Betrachtet man jedoch die\nBegründung der kantonalen und kommunalen Bewilligungsbehörden in den jeweiligen Baubewilligungen (vgl. vorstehende Erw. 2.1.2), so ist nachvollziehbar,\nwenn der Regierungsrat davon ausgegangen ist, dass sich die Bewilligungsbehörden auf die \"Lüftungsfensterpraxis\" berufen hätten, was jedoch für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht genügend ist. Erst im Laufe des regierungsrätlichen Verfahrens begründeten die Bewilligungsbehörden konkreter,\nweshalb ihrer Meinung nach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angezeigt\nsei.\n\nDie Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend, dass es sich beim verdichteten Bauen (bei der raumplanerisch gebotenen Siedlungsverdichtung, vgl. BGE\n142 II 100 Erw. 4.6) um ein öffentliches Interesse handelt. Dementsprechend ist\nvorliegend zugunsten des Bauvorhabens zu berücksichtigen, dass es sich um einen Ersatz mehrerer bestehender Bauten handelt (nicht jedoch im Rahmen der\nBestandesgarantie), welche zwischen dem See und der C.________ (-Strasse)\n(________) liegen, und dass das Baugrundstück hinsichtlich des öffentlichen\nVerkehrs gut erschlossen ist. Allerdings steht dem verdichteten Bauen der Lärmschutz bzw. der Gesundheitsschutz der Bewohner gegenüber. Mit der restriktiven\nRegelung in Art. 31f. LSV wollte der Gesetzgeber dem Gesundheitsschutz\nVorrang gegenüber dem Interesse an der zonenkonformen Nutzung von\nBauparzellen einräumen. Deshalb genügt es für die Baubewilligung auch nicht,\nwenn die Immissionsgrenzwerte am ruhigsten Fenster jedes lärmempfindlichen\nRaums eingehalten sind und sich die Projektgestaltung auf die Abschirmung der\nhinterliegenden Lüftungsfenster beschränkt. Weitere Massnahmen würden in\n\n"}