{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "351f0d88ca6de3b67184df0faeb03860"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_125_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_125", "Checksum": "c01141b64d516856cdac4f6abe629e84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Lärmschutz) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:04", "Checksum": "4f2ccdd8eed46a6c437ca13ead3eed1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 125\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Lärmschutz) | Planungs- und Baurecht\n\n2.4 Der Regierungsrat hat die massgebenden Vorschriften betreffend Umweltund Lärmschutzvorschriften sowie Immissionsgrenzwerte zutreffend dargelegt,\nworauf vorliegend verwiesen werden kann (vgl. angefochtener RRB Erw. 2.1).\nDavon sind vorliegend insbesondere Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV von\nBedeutung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG werden Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt von\nAbs. 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.\nSind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für\nNeubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn\ndie Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen\nSchallschutzmassnahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Das bedeutet\ngemäss Art. 31 Abs. 1 LSV, dass die lärmempfindlichen Räume auf der dem\nLärm abgewandten Seite des Gebäudes angeordnet sind (lit. a), oder dass bauliche oder gestalterische Massnahmen das Gebäude gegen Lärm abschirmen\n7\n(lit. b). Können die Immissionsgrenzwerte durch diese Massnahmen nicht\neingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der\nErrichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die\nkantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV). Gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a\nLSV sind lärmempfindliche Räume insbesondere Räume in Wohnungen,\nausgenommen davon sind Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und\nAbstellräume.\n\n2.5.1 Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (vgl. GRB Disp.-Ziff.\n5) bzw. ob der Regierungsrat im angefochtenen RRB den Anspruch auf eine\nAusnahmebewilligung zu Recht verneint hat (vgl. angefochtener RRB Erw.\n2.2.2).\n\n2.5.2 Die Ausnahmeregelung stellt im öffentlichen Baurecht ein allgemeines\nRechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen (VGE III 2008 99 vom 20.11.2008 Erw. 5.3\nm.V.a. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, Aarau 1977,\n§ 155 N 6, S. 438). Derartige Härtefälle können als Folge besonderer Umstände\nauftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte Anwendung der Norm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist daher immer, dass solche besonderen Umstände vorliegen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die\nverfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der\nrechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde (vgl. VGE III 2007 87+91\nvom 25.9.2007 Erw. 4.1.4 m.V.a. BGE 112 Ib 51 Erw. 5). Der Zweck der Ausnahmebewilligung besteht nicht darin, einem Bauherrn zu einer optimalen Lösung zu verhelfen. Ob die besonderen Voraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, vorliegen, ist eine Rechtsfrage, welche der freien\nÜberprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. VGE III 2008 15 vom\n24.4.2008 Erw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Zaugg/Ludwig, Kommentar\nzum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Bd. 1, Bern 2007, Vorbemerkungen\nzu den Art. 26-31 Rz. 7). Erst wenn diese Frage zu bejahen ist, mithin die besonderen Voraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, gegeben sind, stellt sich die zweite Frage, durch welche von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen der Ausnahmesituation Rechnung zu\ntragen ist. Dies ist dann Ermessensfrage (vgl. VGE III 2008 15 vom 24.4.2008\n\n8\nErw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch EGV-SZ 1990, Nr. 19, S. 57; vgl.\nauch VGE 1048/97 vom 6.2.1998 Erw. 7).\n\n"}