{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "351f0d88ca6de3b67184df0faeb03860"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_125_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_125", "Checksum": "c01141b64d516856cdac4f6abe629e84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 125\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Lärmschutz) | Planungs- und Baurecht\n\nDie Beschwerdeführerin (im regierungsrätlichen Verfahren Beschwerdegegnerin)\nmachte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass die Ausschöpfung der möglichen Ausnützung von Grundstücken in der Bauzone sehr wohl ein öffentliches\nInteresse darstelle. Dies entspreche dem in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979\nverankerten Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung und dem Anliegen\nnach innerer Verdichtung der Bauzonen (Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG). Ergänzend\nzu den obgenannten Ausführungen machte die Beschwerdeführerin geltend,\ndass die geringe Überschreitung zudem keinen Schlafraum, sondern den Wohn-\n/Essbereich betreffe. Dieser verfüge zudem über ein seitliches Fenster, bei dem\nder Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten werde. Bei dieser Ausgangslage\n\n5\nsei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gerechtfertigt und verstosse auch\nnicht gegen die bundesgerichtliche Praxis.\n\n2.1.3 Der Regierungsrat hält im angefochtenen RRB fest, dass es gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Erteilung einer Baubewilligung\nnicht genüge, wenn die Immissionsgrenzwerte am ruhigsten \"Lüftungsfenster\" jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten seien. Vielmehr müssten die Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden.\nSodann sei nicht ersichtlich, inwiefern an der Errichtung des geplanten Bauvorhabens ein überwiegendes Interesse bestehen sollte, welches die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung legitimieren würde. Insbesondere bestehe weder eine\nBaulücke noch werde eine solche entstehen. Zudem seien vorliegend noch nicht\nsämtliche gestalterischen und baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 30\nAbs. 1 LSV ausgeschöpft, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten. Es sei nicht schlüssig, weshalb gerade der Wohnbereich als lärmempfindlicher Raum nicht von der C.________ (-Strasse) weg angeordnet worden sei. Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf\nmaximale Ausnützung des Baugrundstücks. Nicht zuletzt könnten auch grössere\nAbstände zur C.________ (-Strasse) in Betracht gezogen werden. Eine Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte könne folglich\nnicht erteilt werden.\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Regierungsrat die neueste Bundesgerichtspraxis falsch interpretiere. In BGE 142 II 100 sei die in verschiedenen Kantonen angewandte \"Lüftungsfensterpraxis\" als bundesrechtswidrig bezeichnet worden. Das Bundesgericht habe sich aber eingehend mit den Argumenten auseinandergesetzt, welche zu dieser Praxis führten. Die Bauherrschaft habe vor dem Regierungsrat darauf hingewiesen, dass die vom Bundesgericht in BGE 142 II 111 aufgeführten Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt seien. Sie habe insbesondere darauf hingewiesen, dass ohne\nAusnahmebewilligung die strassenseitigen Fenster weggelassen werden müssten, was aus wohnhygienischen Gründen problemlos möglich wäre, aus städtebaulicher Sicht aber verhindert werden solle. Mit der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung bei derartigen Umständen würden die Grundeigentümer dazu\ngedrängt, auf Fenster entlang von Strassen zu verzichten und so abweisende\nFassaden zu schaffen.\n\nDie Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sowohl die Bewilligungsbehörden als auch die Bauherrschaft im regierungsrätlichen Verfahren auf den\nwegleitenden BGE hingewiesen und aufgezeigt hätten, dass vorliegend die Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung erfüllt seien. Der Regierungsrat habe\n6\nsich mit diesen Argumenten zu Unrecht überhaupt nicht auseinandergesetzt,\nwomit er den Anspruch der Bauherrschaft auf rechtliches Gehör verletzt habe.\n\n2.3 Im konkreten Fall wird beim Fenster an der strassenseitigen (süd-östlichen)\nFassade des Wohn- und Gewerbehauses auf KTN 001 im Obergeschoss beim\nRaum \"Wohnen/Essen/Kochen\" (BF: 37.3m2; FF: 18.0m2) der Immissionsgrenzwert überschritten. Die Mischzone WG4 ist der Empfindlichkeitsstufe III (ES III)\nzugeteilt, während für die Wohnzone W2 die Empfindlichkeitsstufe II (ES II) gilt.\nDie Belastungsgrenzwerte der ES II betragen am Tag 60 dB(A) und in der Nacht\n50 dB(A). In der ES III betragen sie am Tag 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A).\nBeim erwähnten Fenster beträgt der Beurteilungspegel am Tag 65.3 dB(A) und in\nder Nacht 56.4 dB(A). Der Immissionsgrenzwert wird somit sowohl am Tag (wenn\nauch nur um 0.3 dB(A)) als auch in der Nacht (um 1.4 dB(A)) überschritten. Nicht\nnachvollziehbar ist, weshalb im Lärmgutachten und von den Bewilligungsbehörden nur von einer Überschreitung in der Nacht (nicht jedoch am Tag) ausgegangen wird.\n\nIn der Gesamtbeurteilung des Lärmgutachtens vom 25. Februar 2016 wird u.a.\nfestgehalten:\nDa an den Fenstern in der strassenseitigen Fassade im OG der IGW Nacht überschritten ist, muss gemäss den Auskünften des AfU Kt. Schwyz ein überwiegendes\nInteresse an den Neubauten, wie z.B. Ersatzbauten, Schliessung einer Baulücke\netc., nachgewiesen werden. Ausserdem gelten für die betroffenen Räume die erhöhten Anforderungen gemäss SIA 181:2006.\n\nDa es sich im vorliegenden Fall um Ersatzbauten für bestehende Wohnhäuser\nhandelt, ist unseres Erachtens die Bedingung \"überwiegendes Interesse\" erfüllt\nsein.\n\n"}