{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "351f0d88ca6de3b67184df0faeb03860"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_125_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_125", "Checksum": "c01141b64d516856cdac4f6abe629e84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Gegen diesen Regierungsratsbeschluss (Versand am 6.6.2017) lässt die\nA.________ AG mit Eingabe vom 27. Juni 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag)\nfristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben\nmit den folgenden Anträgen:\n1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 414/2017 vom 30. Mai 2017\naufzuheben und die Baubewilligung vom 24. November 2016 des Gemeinderates Freienbach sowie der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung\nvom 15. November 2016 zu bestätigen;\n2. die Beschwerdeantwort sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme bzw.\nKenntnisnahme zuzustellen;\n3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner.\n\nF. Das ARE verzichtet mit Schreiben vom 6. Juli 2017 auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 be-\n\n3\nantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Freienbach lässt mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 die Gutheissung der Beschwerde beantragen, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und des\nKantons Schwyz. Mit Eingabe vom 20. September 2017 lassen B.________ die\nAbweisung der Beschwerde beantragen, eventualiter, d.h. im Falle der Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Prozessakten zum Neuentscheid\nim Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Das Grundstück KTN 001 liegt zwischen der C.________ (-Strasse) und\ndem Zürichsee, neben D.________. Das Bauvorhaben sieht nach dem Abbruch\nder bestehenden Bauten auf KTN 001 (abgesehen vom Bootshaus) den Neubau\neines Wohnhauses (W2; \"Seehaus\") sowie eines Wohn- und Geschäftshauses\n(WG4; an der C.________ (-Strasse)) vor, die im Untergeschoss über die Parkierung (16 Parkplätze plus ein Kurzzeitparkplatz) miteinander verbunden sind. Im\nstrassenseitigen Wohn- und Geschäftshaus sind im Erdgeschoss (EG) zwei\nBüroflächen, im nord-westlichen Bereich eine 2.5-Zimmerwohnung, im 1. Obergeschoss (OG) zwei 3.5-Zimmerwohnungen und im Attikageschoss eine 3.5-\nZimmerwohnung geplant. Das seeseitige Wohnhaus sieht im EG und OG je eine\n5.5-Zimmerwohnung und eine 3.5-Zimmer-Attikawohnung vor.\n\n2.1.1 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass gemäss Lärmgutachten vom\n25. Februar 2016 (________) beim Fenster an der strassenseitigen Fassade im\nOG der Immissionsgrenzwert (IGW) überschritten wird (vgl. zit. Lärmgutachten S.\n11).\n\n2.1.2 Die Bewilligungsbehörden haben der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung erteilt. Der Gemeinderat hielt in der Baubewilligung fest, dass für die\nÜberschreitung der Lärmschutzvorschriften die Zustimmung erteilt werden könne,\nweil das Zimmer über die lärmabgewandte Seite gelüftet werden könne (vgl. RRact. II/03, S. 9 Ziff. 4.5). Vernehmlassend an den Regierungsrat machte der Gemeinderat zudem geltend, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran\nbestehen würde, dass auf dem Baugrundstück keine Baulücke entstehe. Diese\nAspekte seien auch mit Blick auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung\nals massgebend zu betrachten, denn es sei aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen unbedingt zu vermeiden, dass gegenüber der (verkehrsberuhigten) C.________ (-Strasse) nur noch fensterlose und/oder unbewohnte Räume\n4\nerrichtet würden. Das Amt für Umweltschutz begründet die Gewährung einer\nAusnahmebewilligung damit, dass es sich vorliegend um eine bessere Ausnützung eines bereits eingezonten und erschlossenen Grundstücks handle. Weiter\nkönnten die vom Aussenlärm übermässig betroffenen lärmempfindlichen Räume\nüber eine dem Lärm abgewandte Fassade ausreichend natürlich belüftet werden.\nMit Vernehmlassung an den Regierungsrat hielt das ARE unter Verweis auf die\nStellungnahme des Amtes für Umweltschutz (AfU) zudem fest (RR-act. III/01):\n\n dass die Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Ver-\nordnung (LSV; SR 814.41) vom 15.12.1986 nur für ein Fenster bewilligt worden sei;\n dass dieser Raum insbesondere tagsüber dem Aufenthalt diene, dass der\nImmissionsgrenzwert nur nachts überschritten werde und das nur unwesentlich; dass dieser Raum über zwei weitere Fenster verfüge, welche ein lärmabgewandtes Lüften ermöglichen würden;\n dass das AfU der Ausrichtung des Baukörpers sowie den lärmempfindlichen\nRäumen zugestimmt habe;\n dass das Bauvorhaben nicht nur der besseren Ausnützung und Verdichtung,\nsondern auch der Schaffung von Wohnungen, dem Schliessen von Baulücken und dem Ersatz bestehender Bausubstanz diene;\n dass die Bauparzelle bereits erschlossen und eingezont sei;\n dass die Bewohner des Bauobjekts von einer hohen Erschliessungsqualität\n(Verkehrsanbindung) profitieren würden;\n dass das Baugesuch mit Auflagen nach Art. 32 Abs. 2 LSV bewilligt worden\nsei;\n dass die erhöhten Anforderungen nach Norm SIA 181 eingehalten seien;\n und dass weitere Massnahmen aus Sicht des AfU nicht verhältnismässig seien.\n\n"}