{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "351f0d88ca6de3b67184df0faeb03860"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-125_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_125_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2802ceec76b984f97ba92adec430c056f6850ecd8b199f9309dcdcb7d951c7dcd3740508aaa5435ff35810d46d3c1b7cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_125", "Checksum": "c01141b64d516856cdac4f6abe629e84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 125\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Lärmschutz) | Planungs- und Baurecht\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2017 125\n\nEntscheid vom 20. Dezember 2017\n\nBesetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident\nRuth Mikšovic-Waldis, Richterin\nDr.oec. Andreas Risi, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,\nBellerivestrasse 10, 8008 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140,\n8808 Pfäffikon,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Hans Rudolf Ziegler,\nFelsenstrasse 4, Postfach 3, 8808 Pfäffikon,\n2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,\nPostfach 1186, 6431 Schwyz,\n3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,\nPostfach 1260, 6431 Schwyz,\nVorinstanzen,\n4. B.________,\nBeschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Peter Kleb,\nSonnenrain 2, Postfach 421, 8832 Wollerau,\n\nGegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Lärmschutz)\nSachverhalt:\n\nA. Die A.________ AG ist Eigentümerin des (seeseitig) in der Wohnzone 2\n(W2) und (strassenseitig) in der Wohn- und Gewerbezone 4 (WG4; gemischte\nZone) gelegenen Grundstücks KTN 001 Freienbach (1617m2). Sie reichte am 18.\nMärz 2016 ein Baugesuch für den Abbruch der bestehenden Bauten und den\nNeubau von zwei Gebäuden (das \"Seehaus\" in der Zone W2 und das strassenseitige Wohn- und Geschäftsgebäude in der Zone WG4) ein, die im Untergeschoss über die Parkierung miteinander verbunden sind. Das Baugesuch für den\nAbbruch und den Neubau eines Wohn- und Gewerbehauses mit Nebenbauten\nan der C.________ (-Strasse) wurde im kantonalen Amtsblatt ________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen liessen u.a. B.________ am 13. April\n2016 Einsprache erheben. Die Einsprachen wurden der A.________ AG am 18.\nApril 2016 zur Stellungnahme zugestellt. Am 21. April 2016 wurde die\nA.________ AG vom Bauamt Freienbach und am 6. Mai 2016 vom Amt für Raumentwicklung (ARE) aufgefordert, das Bauprojekt zu überarbeiten. Gleichzeitig\nwurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. Am 15. Juni 2016 reichte die\nA.________ AG die Einspracheantwort und Stellungnahme zur Baugesuchsprüfung des Kantons und der Gemeinde mit revidierten Planunterlagen sowie ein\nAusnahmegesuch für die Attikaregelung beim Wohnhaus (WG4) ein, was jeweils\nden Einsprechern zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Mit Schreiben vom 21.\nJuli 2016 vom Bauamt Freienbach bzw. gleichentags vom ARE wurde die\nA.________ AG erneut zur Überarbeitung des Baugesuchs aufgefordert, mit\ngleichzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Stellungnahme der\nA.________ AG mit revidierten Planunterlagen erfolgte am 18. August 2016 und\nwurde wiederum den Einsprechern zur Stellungnahme unterbreitet. Am 26. September 2016 reichte die A.________ AG zudem ein überarbeitetes Kanalisationskonzept ein.\n\nB. Mit Gesamtentscheid vom 15. November 2016 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung \"im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen\" (d.h. des Amtes für Raumentwicklung, des Amtes für Arbeit, des Tiefbauamtes, des Amtes für Umweltschutz, des\nAmtes für Natur, Jagd und Fischerei und des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz). Der Gemeinderat Freienbach wies die Einsprachen von B.________ und\nanderen mit GRB vom 24. November 2016 ab (Disp.-Ziff. 1f.), erteilte die Baubewilligung für den Abbruch und Neubau eines Wohn- und Gewerbehauses mit\nNebenbauten auf KTN 001 (Disp.-Ziff. 3), die Zustimmung für die Unterschreitung\ndes Grenzabstandes durch eine Nebenbaute zum Grundstück KTN 002 und für\neine unterirdische Baute zu den Grundstücken KTN 002 und 003 sowie für die\n\n2\nAusnützungsübertragung von 10% der Bruttogeschossfläche (BGF) über verschiedene Bauzonen (Disp.-Ziff. 4) und jeweils eine Ausnahmebewilligung für\ndas ausnützungsfreie Dachgeschoss über dem zweiten Vollgeschoss und die\nNichterfüllung des Lärmschutznachweises (Disp.-Ziff. 5) unter Auflagen,\nBedingungen und Vorbehalten sowie unter Eröffnung des Gesamtentscheides\ndes ARE vom 15. November 2016, der Beurteilung der kommunalen\nBrandschutzfachstelle vom 18. November 2016 und des Ergebnisses der\nabwassertechnischen Prüfung vom 4. Oktober 2016.\n\nC. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss liessen B.________ mit Eingabe\nvom 20. Dezember 2016 beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit den\nfolgenden Anträgen:\n1. Die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben;\n2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu\nGunsten der Beschwerdeführenden.\n\nD. Mit RRB Nr. 414/2017 vom 30. Mai 2017 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und hob den GRB Nr. 392 vom 24. November 2016 sowie den Gesamtentscheid des ARE vom 15. November 2016 auf (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- wurden je zu einem\nDrittel (je Fr. 500.--) der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin) und der Gemeinde\nFreienbach auferlegt und ein Drittel wurde auf die Staatskasse genommen\n(Disp.-Ziff. 2). Den Beschwerdeführern wurde zu Lasten der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin), der Gemeinde Freienbach und des Kantons Schwyz, je zu\neinem Drittel, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- zugesprochen\n(Disp.-Ziff. 3).\n\n"}