2.2 Die Beschwerdeführer haben am 3. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 2.3 Hinsichtlich des Kantonsanteils wird auf die kantonsinterne Verrechnung verzichtet. 3. Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit), der Bezirk Küssnacht sowie der Kanton Schwyz haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen.