1.3 Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie der Bezirk Küssnacht haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteienentschädigung von je Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'400.-- werden je zu einem Drittel (je Fr. 800.--) den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit), dem Bezirk Küssnacht sowie dem Kanton Schwyz auferlegt.