1.1 In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene RRB Nr. 396/2017 vom 23. Mai 2017 sowie die mit BRB Nr. 597 vom 19. Oktober 2016 den Beschwerdegegnern erteilte Baubewilligung im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu je zur Hälfte (je Fr. 750.--) den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie dem Bezirk Küssnacht auferlegt.