4.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 2'400.-- festgelegt und je zu einem Drittel (je Fr. 800.--) den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit), dem Bezirk und dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).