4.1.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Parteientschädigung für das regierungsrätliche Verfahren neu zu verlegen. Der Bezirk sowie die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit) haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von je Fr. 600.-- zu entrichten.