3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Das geplante Bauvorhaben der Beschwerdegegner übersteigt infolge Anrechnungspflicht des Treppenhauses an die anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss Baureglement die im Rahmen der Bestandesgarantie zulässige Ausnützungsziffer. Der angefochtene RRB Nr. 396/2017 vom 23. Mai 2017 und somit auch die durch diesen bestätigte Baubewilligung BRB Nr. 597 vom 19. Oktober 2016 (wie auch der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 23.8.2016) sind aufzuheben.