Bauparzelle nicht offensichtlich, weshalb ein die Ausnützungsziffer einhaltender Neubau bzw. eine von der Bestandesgarantie geschützte Ersatzbaute nicht möglich sein sollte bzw. inwiefern von einer Ausnahmesituation auszugehen wäre. Der Bezirksrat hat darauf verzichtet, sich vor Verwaltungsgericht zu den Ausführungen in Erwägung Ziff. 7.4 des angefochtenen RRB zu äussern, weshalb es hiermit sein Bewenden hat.