3.6.6 Soweit der Regierungsrat auf die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützung im Umfang des Treppenhauses hinweist, ist festzuhalten, dass eine solche im Baugesuch vom 14. Juli 2015 nicht beantragt bzw. beansprucht worden ist (vgl. die nicht angekreuzte Rubrik "Ausnahmen von Bestimmungen des Baureglements" unter Ziff. 10 "Ausnahmen"). Ob hier eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützung im Umfang des Treppenhauses denkbar wäre, wenn die Bestandesgarantie nicht greifen würde (angefocht. RRB Erw. 7.4 in fine), ist vom Bezirksrat zu beurteilen. Jedenfalls ist gestützt auf die vorliegenden Akten bei der