Es erübrigt sich daher die Klärung der Frage, ob im Rahmen des Wiederaufbaurechts ein Ausnützungstransfer zusätzlich zur bereits überhöhten aBGF zulässig ist (was eine zusätzliche Verschärfung bedeuten würde) oder ob ein Ausnützungstransfer ohnehin nur auf eine reglementskonforme aBGF angerechnet werden kann. Immerhin bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel, ob eine ohnehin überhöhte aBGF mittels Ausnützungstransfer noch zusätzlich erhöht werden kann (womit die Regelwidrigkeit nicht nur perpetuiert, sondern gar verschärft würde).