Damit aber übertrifft die Ersatzbaute noch die um den Ausnützungstransfer erweiterte, bestehende aBGF (total 774.3m2 + 79.8m2 = 854.1m2). Es erübrigt sich daher die Klärung der Frage, ob im Rahmen des Wiederaufbaurechts ein Ausnützungstransfer zusätzlich zur bereits überhöhten aBGF zulässig ist (was eine zusätzliche Verschärfung bedeuten würde) oder ob ein Ausnützungstransfer ohnehin nur auf eine reglementskonforme aBGF angerechnet werden kann.