Daran ändert auch die Ausführung der Beschwerdegegner nichts, wenn sie festhalten, mit dem Recht auf Wiederaufbau sei eine gewisse Nutzungsänderung vereinbar (und damit wohl auf die Reduktion von sieben Wohnungen [was die Nichtanrechnung des Treppenhauses nach sich zieht] auf zwei Wohnungen [wofür das BauR keine Privilegierung vorsieht] ansprechen). Der zusätzliche Widerspruch zum BauR wird damit nicht bestritten und einen schützenswerten Beweggrund (der die zusätzliche Verschärfung rechtfertigen könnte) stellt die Nutzungsänderung nicht dar.