Mit dem Ersatzbau würde daher ein zusätzlicher Widerspruch zum geltenden kommunalen Baurecht geschaffen. Daran ändert auch die Ausführung der Beschwerdegegner nichts, wenn sie festhalten, mit dem Recht auf Wiederaufbau sei eine gewisse Nutzungsänderung vereinbar (und damit wohl auf die Reduktion von sieben Wohnungen [was die Nichtanrechnung des Treppenhauses nach sich zieht] auf zwei Wohnungen [wofür das BauR keine Privilegierung vorsieht] ansprechen).