Zumindest vermag die vom Regierungsrat erbrachte Begründung, das Gesamtvolumen des Ersatzbaus sei nur geringfügig grösser als jenes der bestehenden Baute, nicht zu genügen. Das BauR kennt als Bauvorschrift die Ausnützungsziffer und definiert die anrechenbare Bruttogeschossfläche, die es einzuhalten gilt. Mit dem Ersatzbau würde daher ein zusätzlicher Widerspruch zum geltenden kommunalen Baurecht geschaffen.