Weder er noch die Beschwerdegegner bringen hierzu schützenswerte Beweggründe vor (wie Verbesserung der Wohnhygiene, zeitgemässes Bauen, energetische Verbesserung oder Verbesserung des bestehenden Zustandes, vgl. Erw. 2.3), die diese weitere Überschreitung rechtfertigen könnten. Sie begründen nicht, weshalb sich die vorliegende Planung des Ersatzbaus aufdrängen sollte, so dass sich diese zusätzliche Regelwidrigkeit rechtfertigen liesse. Zumindest vermag die vom Regierungsrat erbrachte Begründung, das Gesamtvolumen des Ersatzbaus sei nur geringfügig grösser als jenes der bestehenden Baute, nicht zu genügen.