3.6.4 Die vom Regierungsrat vorgebrachte Begründung, weswegen dennoch auf eine Anrechnung zu verzichten sei, vermag nicht zu überzeugen (angefocht. RRB Erw. 7.4: "Dieses Ergebnis wäre jedoch stossend, da mit der Ersatzbaute mit 758m2 aBGF im Vergleich zur Altbaute mit 774.3m2 aBGF keine zusätzliche Ausnützung geschaffen wird, wenn man in beiden Fällen das Treppenhaus nicht zur aBGF zählt."). Eine solche Auslegung verstösst gegen den klaren Wortlaut des Baureglements, wonach bei einer Baute mit zwei Wohnungen keine Ausnützungsprivilegierung vorgesehen ist und das Treppenhaus in die AZ- Berechnung miteinbezogen werden muss.