Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Regelbauweise auf der Liegenschaft eine maximale aBGF von 534.8m2 zulassen würde, unter Berücksichtigung des Ausnützungstransfers eine aBGF von 614.6m2. Es kann daher auch nicht mehr von einer geringfügigen Überschreitung gesprochen werden (weder was die Erhöhung der aBGF noch was die Abweichung vom Erfordernis des Mehrfamilienhauses ab 3 Wohnungen anbelangt). Damit aber wird diese zusätzliche Rechtswidrigkeit vom Wiederaufbaurecht nicht gedeckt, weshalb das geplante Bauvorhaben unter dem Titel der Bestandesgarantie in der vorgesehenen Ausführung nicht bewilligt werden kann.