Vielmehr entsteht erst durch die Ersatzbaute eine neue, zusätzliche Regelwidrigkeit. Gemäss regierungsrätlicher Feststellung beträgt die Treppenhausfläche rund 100m2 (gemäss Angabe der Beschwerdegegner 96.4m2), mithin erhöht sich die aBGF bei Anrechnung der Fläche von 758.7m2 auf rund 858.7m2 (oder gemäss Beschwerdegegner auf 855.1m2), was einer Erhöhung von rund 13% entspricht. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Regelbauweise auf der Liegenschaft eine maximale aBGF von 534.8m2 zulassen würde, unter Berücksichtigung des Ausnützungstransfers eine aBGF von 614.6m2.