Die geplante Ersatzbaute schafft damit gegenüber der bestehenden Baute einen zusätzlichen Widerspruch zum geltenden Baurecht. Insofern ist die Erwägung des Regierungsrates, die Ersatzbaute geniesse betreffend Nichtanrechnung des Treppenhauses Bestandesgarantie, falsch, nachdem bei der bestehenden Baute mit sieben Wohnungen das Treppenhaus reglementskonform nicht angerechnet werden muss, mithin gar keine Regelwidrigkeit besteht, welche durch die Bestandesgarantie geschützt werden könnte. Vielmehr entsteht erst durch die Ersatzbaute eine neue, zusätzliche Regelwidrigkeit.