32 im Anhang zum Baureglement Küssnacht, wonach die Treppenhausfläche sogar bei Bauten mit drei Wohnungen anzurechnen ist. Wie es sich mit diesem vermeintlichen Widerspruch zwischen der erklärenden Graphik im Anhang und dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 lit. e BauR ("ab 3 Wohnungen") genau verhält, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. dazu VGE III 2010 115 und 118 vom 18.11.2010 Erw. 8.1). Fest steht jedenfalls, dass die Ersatzbaute mit nur zwei Wohnungen − im Gegensatz zur bestehenden Baute − nicht in den Genuss der Ausnützungsprivilegierung gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. e BauR kommt.