12 Regierungsrats), während die Ersatzbaute nurmehr zwei Wohnungen vorsieht. Die bestehende Baute kommt deshalb in den Genuss der Ausnützungsprivilegierung gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. e BauR, wohingegen für die Ersatzbaute gestützt auf diese Reglementsbestimmung das Treppenhaus nicht abzugsfähig und damit anzurechnen ist. Erst recht für die Anrechenbarkeit des Treppenhauses der Ersatzbaute mit zwei Wohnungen spricht die Graphik zu Art. 32 im Anhang zum Baureglement Küssnacht, wonach die Treppenhausfläche sogar bei Bauten mit drei Wohnungen anzurechnen ist.