3.6.1 Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vorn Erw. 3.3.3) sind die dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden Erschliessungsflächen, wozu Treppenhäuser zählen, grundsätzlich ausnützungsrelevant. Eine entsprechende Privilegierung (d.h. die Abzugsfähigkeit) muss im kommunalen Baurecht ausdrücklich normiert sein. Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e BauR ergibt sich, dass bei "Mehrfamilienhäusern (ab 3 Wohnungen)" sämtliche wohnungsexternen und allgemein zugänglichen Treppen und Korridore sowie Liftschächte nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden.