3.4 Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt (Art. 34 Abs. 1 BauR). Diese wird sowohl vom Bezirksrat als auch vom Regierungsrat mit 764m2 angegeben, was unbestritten ist.