3.3.3 Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine dem Wohnen oder dem Gewerbe dienende (Erschliessungs-)Fläche naturgemäss keine Fläche für das Wohnen (Essen, Schlafen, Aufhalten) oder Betreiben eines Gewerbes (Fabrikation, Dienstleistung) dar, ist aber grundsätzlich dennoch ausnützungsrelevant. Die Anrechenbarkeit solcher Erschliessungsflächen entfällt nur, wenn ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschlossen werden oder eine entsprechende Privilegierung ausdrücklich vorgesehen ist (EGV-SZ 2016 B 8.6 S. 115).