3.3.1 Das PBG enthält keine Bestimmungen zur Ausnützungsziffer und/oder zur Ausnützungsübertragung. Es hält in § 21 Abs. 2 lit. a PBG nur fest, dass das Baureglement unter anderem mindestens Vorschriften über das Ausmass der Nutzung in den einzelnen Zonen enthalten muss. Das vorliegend anwendbare BauR regelt die Nutzungsziffern und die Nutzungsübertragung in den Art. 31 bis 35 BauR.