Hinzu komme, dass das Gesamtvolumen des Ersatzbaus gegenüber demjenigen des Altbaus nur geringfügig vergrössert werde. Aus diesem Grunde geniesse auch die Nichtanrechnung des Treppenhauses Bestandesgarantie, d.h. das Treppenhaus sei auch beim Ersatzbau, der nur noch über zwei Wohnungen verfüge, bei der aBGF nicht anzurechnen. Schliesslich hält der Regierungsrat fest, es wäre auch eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützung im Umfang des Treppenhauses denkbar, wenn die Bestandesgarantie nicht greifen würde (angefocht. RRB Erw. 7.5).