Im Rahmen seiner Prüfung stellt der Regierungsrat fest, die Berechnung des Bezirksrates, wonach das geplante Bauvorhaben mit 758.7m2 aBGF die gestützt auf die Bestandesgarantie garantierte maximal zulässige aBGF von 774.3m2 nicht konsumiere, übersehe, dass gemäss Baureglement (Art. 32 Abs. 2 lit. e BauR) beim Ersatzbau das Treppenhaus mit circa 100m2 bei der aBGF angerechnet werden müsse, da neu nur zwei anstelle der bisher sieben Wohnungen geplant seien. Müsse das Treppenhaus berücksichtigt werden, konsumiere der Ersatzbau insgesamt rund 860m2 aBGF und sei von der Bestandesgarantie damit nicht mehr gedeckt (angefocht. RRB Erw. 7.4).