Es würden somit keine zusätzlichen Widersprüche zum geltenden Baureglement geschaffen hinsichtlich Ausnützung. Da das Bauprojekt die von der Bestandesgarantie geschützte Ausnützung nicht überschreite, konsumiere das Bauprojekt folglich auch keine Ausnützung, die mittels Übertragung auf das Baugrundstück transferiert worden sei. 3.2 Im angefochtenen RRB Erw. 7.ff. bestätigt der Regierungsrat, dass die bestandesgeschützte Altbaute die nach Regelbauweise maximal zulässige aBGF überschreite. In der Folge prüfte er, ob das Projekt unter dem Titel Bestandesgarantie bewilligt werden könne.