Bezüglich die Rüge der Nichteinhaltung der Ausnützung hält der Bezirksrat fest, die bestehende Ausnützung widerspreche bereits der gemäss den Zonenvorschriften anwendbaren Ausnützungsziffer, sei in ihrem Umfang jedoch durch die Bestandesgarantie geschützt. Der Ersatzbau projektiere eine aBGF von total 758.7m2, was weniger sei als die aBGF der bestehenden Baute mit 774.3m2. Es würden somit keine zusätzlichen Widersprüche zum geltenden Baureglement geschaffen hinsichtlich Ausnützung.