3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Regierungsrat sei auf die Zugabe in Erw. 7.4 des angefochtenen Beschlusses zu behaften, wonach der Ersatzbau 860m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) konsumiere und damit nicht mehr durch die Bestandesgarantie gedeckt sei. Dieses Ergebnis sei jedoch entgegen der Ansicht des Regierungsrats nicht "stossend", sondern entspreche der Rechtslage (Beschwerde S. 14 Ziff. 11.10 zweiter Absatz). Das Bauvorhaben bewirke sowohl eine Nutzungsverlagerung als auch eine Reduktion auf bloss zwei Wohneinheiten. Für eine zusätzliche Bestandesgarantie für die Nichtanrechnung des Treppenhauses fehle es an einer Rechtsgrundlage.