8 2.4 Dem Bezirksrat kommt als Baubewilligungsbehörde bei der Auslegung und Anwendung der kommunalen Bau- und Zonenvorschriften ein Autonomiebereich zu, der von den übergeordneten Instanzen zu beachten ist. Dem Verwaltungsgericht kommt im Übrigen gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle (VGE III 2013 vom 27.11.2013 Erw. 3.2 mit Verweis auf VGE III 2008 247 vom 28.7.2009 Erw. 2.2 m.H.; BGE 131 II 81 Erw. 6.6; R. Herzog, Art.