2.3 Der Voraussetzung des Wiederaufbaus im "früheren Umfang" (§ 72 Abs. 3 PBG) zu genügen vermögen insbesondere wohnhygienische Verbesserungen, welche eine Angleichung an den aktuellen Minimalstandard ermöglichen (Gisler a.a.O. S. 57f.). Zu denken ist an technische und sanitarische Einrichtungen, energietechnische Sanierungen (Isolationen) und Anpassungen von zu geringen Raumhöhen. Unter gewissen Umständen können auch "Gegenleistungen" kompensiert werden, die zu einer teilweisen Anpassung an die geltende Rechtslage führen.